Kita und Recht
Kita-Finanzierung und Entgelt für besondere Leistungen des Trägers endlich rechtlich eingeordnet
Kein Thema sorgt in der Berliner Kita-Landschaft für mehr Aufregung als die unterschiedliche Auslegung der Zulässigkeit von Vereinbarungen für besondere Leistungen von Kitaträgern. Die aktuelle Kommentierung "Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Zuzahlungsbeiträgen der Kita für besondere Leistungen" ordnet Leistungsentgelte gemäß § 23 Abs. 3 KitaFöG erstmals ausführlich verwaltungs- wie verfassungsrechtlich in das Finanzierungssystem ein.